Die Betonknacker

Bohren und Sägen mit Diamantwerkzeugen


Allgemeine Leistungs- und Zahlungsbedingungen


1.    Vertragsabschluß

Angebote des Auftragnehmers, an die sich dieser zwei Monate nach Eingang beim Auftraggeber gebunden hält, bedürfen der schriftlichen Annahme (Auftragserteilung). Ein gleichwohl erteilter mündlicher Auftrag wird erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers wirksam. Zusätzliche Vereinbarungen oder andere Bedingungen gelten nur, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden. Mündliche Absprachen mit Mitarbeitern des Auftragnehmers sind unverbindlich, sie bedürfen stets der ausdrücklichen Genehmigung der Geschäftsführung.

2.    Besonders zu vergütende Leistungen

a) Beim Sägen entstehen an den Ecken Überschnitte, die durch zusätzliche Bohrungen vermieden werden können. Die Kosten für solche Bohrungen sind in den Sägepreisen nicht enthalten. Der Auftragnehmer führt Bohrungen zur Vermeidung von Überschnitten nur als, wenn diese technisch notwendig sind, oder der Auftraggeber insofern einen besonderen Auftrag erteilt hat. Bohrungen zur Vermeidung von Überschnitten sind wie sonstige Bohrungen zu vergüten.

b) Der Auftragnehmer bohrt und sägt unter Verwendung von Spülwasser. Ein vollständiges Absaugen des Oberflächenspülwassers ist nicht möglich. Es kann zur Minderung von Wasserschäden sinnvoll sein, im Rahmen der technischen Möglichkeiten des Auftragnehmers, wenigstens einen Teil des Spülwassers abzusaugen. Absaugarbeiten sind vom Auftraggeber stets nach Preisliste zu vergüten oder nach Sondervereinbarung.

c) Arbeiten zur Reinigung der Baustelle und zum Abtransport des Bohr- und Sägegutes führt der Auftragnehmer nur auf Grund eines besonderen Auftrages aus. Reinigungsarbeiten werden als Stundenlohnarbeiten gemäß Zeitaufwand abgerechnet. Container-, Fuhr- und sonstige Fremdkosten werden dem Auftraggeber mit einem Zuschlag weiterbelastet.

d) Soweit zur Durchführung der Arbeiten die Erstellung eines Gerüstes oder die Beistellung eines Kompressors oder Stromerzeugers oder sonstiger Hilfsmittel erforderlich ist und der Auftraggeber die entsprechenden Hilfsmittel nicht selbst beschafft, muß er die anfallenden Kosten übernehmen, die im Preis der Baustelleneinrichtung nicht enthalten sind. Der Auftragnehmer wird die ihm bei Errichtung und Umsetzung eines Gerüstes und bei Beschaffung eines Kompressors usw. entstehenden Fremdkosten gesondert in Rechnung stellen.

e) Für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit wird ein Zuschlag nach gültiger Preisliste auf alle Preise für an den fraglichen Tagen erbrachten Leistungen berechnet.

3.    Art und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringen Leistungen

Ergibt sich nach Vertragsabschluß, daß die vorgefundenen Verhältnisse an der Baustelle nicht den Verhältnissen entsprechen, die dem Angebot zugrunde lagen, so bracht der Auftragnehmer nicht vereinbarte Leistungen, die zur Erzielung des vertraglich vorgesehenen Erfolges notwendig sind, nur dann zu erbringen, wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden. Wir eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung, die er gemäß den vereinbarten Preisen bzw. gemäß seiner jeweils aktuellen Preisliste berechnen wird.

4.    Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

a) Vom Auftraggeber sind Wasser und Strom maximal 50 m entfernt von der Arbeitsstelle zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat zu gewährleisten, daß an der Arbeitsstelle ein Wasserdruck von mindestens 1 bar erreicht wird. Elektrische Energie muß gemäß den bei Vertragsabschluß getroffenen Abreden mit 220 Volt/16 Ampere, 380 Volt/32 bzw. 63 Ampere vorhanden sein.

b) Der Auftraggeber hat zu gewährleisten, daß die Einsatzfahrzeuge des Auftragnehmers die Baustelle frei befahren können.

c) Der Auftraggeber hat sämtliche erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen.

d) Der Auftraggeber hat die statische Zulässigkeit der von ihm in Auftrag gegebenen Arbeiten in eigener Verantwortung zu überprüfen. Weiterhin hat er für eventuell erforderlich werdende Absprießarbeiten in eigener Verantwortung zu sorgen und den Auftragnehmer auf etwaige Bedenken hinzuweisen. Der Auftraggeber weiß und billigt, daß der Auftragnehmer statische Fragen nicht selbst prüft.

5.    Ansatz der Bohrpunkte und Sägeschnitte

Der Auftraggeber hat den Ansatz der Bohrpunkte mit Angabe der Bohrdurchmesser und die Lage der Sägeschnitte selbst einzumessen. Er hat dabei streng darauf zu achten, daß die Bohrpunkte und Sägeschnitte so angeordnet sind, daß der Auftragnehmer bei Ausführung der vertraglichen Leistungen keine Versorgungsleitungen oder Stromkabel beschädigen und keine nicht vorgesehenen Gefahren und Statik und Standsicherheit des Bauteils hervorrufen kann. Der Auftraggeber weiß, daß der Auftragnehmer mit seinen Leistungen erst beginnen kann und wird, wenn der Ansatz der Bohrpunkte und die Länge der Sägeschnitte bauseits angezeichnet und die jeweiligen Bohrdurchmesser bekannt gegeben sind.

6.    Behinderung der Ausführung

Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten - insbesondere den unter Ziff. 4 und 5 dieser Bedingungen genannten Pflichten - nicht nach oder kündigt er notwendig werdende Arbeitsunterbrechungen der Geschäftsleitung des Auftragnehmers nicht rechtzeitig an, so hat er entstehende Wartezeiten und etwa zusätzlich erforderlich werdende Fahrten zur Baustelle gemäß den Stundenlohnsätzen des Auftragnehmers besonders zu vergüten. Soweit der Auftragnehmer durch eigene Anstrengungen selbst Abhilfe bei Verletzungen von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers schaffen kann, sind die geleisteten Arbeiten ebenfalls als Stundenlohnarbeiten zu vergüten.

7.    Haftung

Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber nur für Schäden, die ihre Ursache in einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten (auch der Erfüllungsgehilfen) des Auftragnehmers haben oder durch die Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers abgedeckt sind.

Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Bohren und Sägen an den vom Auftraggeber ausgezeichneten Stellen entstanden sind.

Der Auftragnehmer führt seine Leistungen unter Verwendung von Spülwasser aus, das aus technischen Gründen nicht vollständig abgesaugt werden kann. Durchfeuchtungen etc. der bearbeiteten und sich anschließender Bauteile sind daher normal und können in aller Regel nicht auf mangelhafte Arbeitsdurchführung zurückgeführt werden. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er mit der Erteilung eines Auftrages an den Auftragnehmer etwa entstehende Wasserschäden bewußt in Kauf nehmen muß. Für Wasserschäden haftet der Auftragnehmer ausnahmsweise nur dann, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.

Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung des Auftragnehmers ein Schaden, für den auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien oder der Auftragnehmer allein haften, so hat der Auftraggeber diesen von allen Ansprüchen des Dritten freizustellen, wenn dem Auftragnehmer im Verhältnis zum Auftraggeber kein Verschulden trifft. Dies gilt insbesondere für Wasserschäden aber auch für alle anderen Schäden, zumal wenn sie auf Anordnungen oder Vorgaben des Auftraggebers beruhen.

Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer in den Fällen des vorigen Absatzes auch dann von Ansprüchen Dritter freizustellen, wenn dem Auftragnehmer, einen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen im Verhältnis zum Auftraggeber kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann.

8.    Absicherung gegen Unfallgefahr

Ausgebohrte oder ausgesägte Öffnungen sind sofort nach Fertigstellung vom Auftraggeber gegen Unfallgefahr abzusichern. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von Ansprüchen freizustellen, die auf einer Verletzung dieser Pflicht beruhen.

9.    Kündigung durch den Auftragnehmer

Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung (z. B. Abruf der Leistung) unterläßt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff BGB). Der Auftragnehmer kann den Vertrag auch kündigen, wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder in Schuldnerverzug gerät.

Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, daß er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.

Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB, etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

10.  Zahlungsbedingungen

Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Abschlagszahlungen. Diese sind auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistung einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages binnen 12 Werktagen nach Zugang der Abschlagsrechnung und des dazugehörigen Leistungsberichts zu zahlen.

Die Schlußrechnung des Auftragnehmers ist sofort nach Eingang beim Auftraggeber auszugleichen. Zahl der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Wird auch innerhalb der Nachfrist nicht gezahlt, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe von 1 v. H.: über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. Außerdem darf der Auftragnehmer die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen.

Der Auftragnehmer rechnet seine Leistungen auf der Grundlage von Leistungsberichten ab, die dem Auftraggeber vorgelegt und von diesem unverzüglich zu überprüfen und abzuzeichnen sind. Kommt der Auftraggeber den vorgenannten Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nach, so kann er sich später nicht darauf berufen, die Leistungsberichte enthielten Fehler.

11.  Gewährleistung/Abnahme

Der Auftragnehmer leistet Gewähr gemäß § 13 VOB/B. Bezüglich der Abnahme gelten die in § 12 VOB/B enthaltenen Vorschriften.

12.  Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Leistungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

13.  Gerichtsstand

Soweit die in § 38 der Zivilprozeßordnung genannten Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung vorliegen, wird als Gerichtsstand der Sitz der Gesellschaft festgelegt.



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